Caritas Testamentrechner
Sie möchten wissen, wie Ihr Vermögen ohne Testament aufgeteilt wird? Und welche Möglichkeiten Sie mit Testament haben? Der Caritas-Testamentrechner gibt Ihnen in nur wenigen Schritten schnell einen Überblick.
Sie sehen auf einen Blick die gesetzlichen Erbteile und das frei verfügbare Vermögen - und können so weitere Überlegungen zu Ihrem persönlichen Nachlass treffen. Bevor Sie starten, beachten Sie den Disclaimer. Häufige Fragen und Antworten beantworten wir in den FAQ.
Disclaimer
Die Caritas hat den Testamentsrechner in Zusammenarbeit mit Rechtsexpert*innen erstellt und sorgfältig geprüft. Der Testamentrechner ist eine unverbindliche Erstauskunft und ersetzt keine Rechtsberatung. Wir übernehmen keine Haftung für die korrekte Berechnung der Ergebnisse. Die Auswertung erfolgt ohne Gewähr und berücksichtigt keine Ehe- und Erbverträge, Schenkungen und Pflichtteilsverzichte. Sie dient nur als Erstinformation und ersetzt keine Beratung durch Rechtsanwält*innen oder Notar*innen. Sämtliche dargestellten Berechnungen gehen davon aus, dass die Eheleute bzw. die eingetragenen Partner*innen im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft leben – anderenfalls gelten gegebenenfalls abweichende Erb- und Pflichtteilsquoten. Die angegebenen Erb- und Pflichtteilsquoten basieren auf Ihren Angaben und erfolgen ohne Gewähr auf Vollständigkeit und Richtigkeit.
Die generierten Ergebnisse ersetzen zudem keine fundierte Rechtsberatung einer Notarin oder eines Rechtsanwaltes. Eine geeignete Anlaufstelle in Ihrer Nähe finden Sie unter www.notar.at oder www.oerak.at.
FAQ & Wichtige Infos
Der Caritas-Testamentrechner ist ein praktisches Tool zur Veranschaulichung von gesetzlichen Erbteilen und frei verfügbaren Vermögen. Er dient als Grundstein für alle weiteren Überlegungen zu Ihrem persönlichen Nachlass.
Schritt für Schritt beantworten Sie Fragen zu Ihrem Vermögen und Ihrer Familiensituation. Am Ende können Sie sich die Zusammenfassung ansehen und sehen, wie Ihr Vermögen aufgeteilt werden würde. Sie können die Zusammenfassung dann herunterladen und bei Bedarf mehr Informationen einholen.
Ja. Wir erheben keine Daten, die Rückschlüsse auf Ihre Person zulassen.
Getzliche Erbfolge tritt ein, wenn:
- es kein Testament gibt.
- das Testament ungültig ist.
- das Testament nicht das gesamte vererbbare Vermögen betrifft.
- die gewünschten Erben nicht zur Erbschaft gelangen oder verzichten.
Gesetzliche Erben sind: Ehegatten oder eingetragene Partner- Kinder und deren Nachkommen - wenn keine Kinder vorhanden sind: Eltern, Geschwister oder Nichten/Neffen – wenn auch diese nicht vorhanden sind auch Großeltern oder deren Nachkommen und schließlich Urgroßeltern.
Keine gesetzlichen Erben sind: Verschwägerte Personen oder Lebensgefährt*innen
Erbreihenfolge: Grundsätzlich gilt Alt vor Jung.
Die Verwandten als gesetzliche Erben kommen in einer gewissen Reihenfolge zum Zug. Es gibt vier Gruppen, die in der Fachsprache auch Parentelen genannt werden.
- Parentel: Direkte Nachkommen des Verstorbenen
- Parentel: Das sind die Eltern des Verstorbenen und deren Nachkommen, sprich die Geschwister des Verstorbenen, Neffen Nichten etc.
- Parentel: Darunter fallen die Großelternpaare mütterlicher- und väterlicherseits des Verstorbenen und deren Nachkommen, sprich die Onkel und Tanten des Verstorbenen, Cousins und Cousinen etc.
- Parentel: Dazu gehören die Urgroßelternpaare des Verstorbenen, aber nicht deren Nachkommen
Der Gesetzgeber gibt einem bestimmten Personenkreis die Möglichkeit, auf jeden Fall etwas aus den Aktiva der Verlassenschaft zu erhalten, auch wenn der Verstorbene zu Lebzeiten testamentarisch jemand anderen eingesetzt hat.
Der Pflichtteilsberechtigte hat im Zuge des Verlassenschaftsverfahrens das Recht, die Schätzung der Aktiven der Verlassenschaft zu verlangen. Der Pflichtteil wird vom reinen Verlassenschaftswert berechnet, also von dem, was von den Guthaben nach Abzug aller Schulden und Verfahrenskosten übrigbleibt. Es handelt sich um eine reine Geldforderung an die Erben.
Pflichtteilberechtigt sind
- Die Nachkommen (die Kinder, oder deren Kinder (Enkel) usw.)
- Ehepartner*in
Höhe des Pflichtteils: Die Höhe beträgt immer die Hälfte der gesetzlichen Erbquote.
Erbverzicht: Durch einen Vertrag, der in Form eines Notariatsaktes errichtet werden muss, können pflichtteilsberechtigte Personen zu Lebzeiten auf den gesetzlich zustehenden Pflichtteil verzichten. Der Verzicht auf das Pflichtteilsrecht zu Lebzeiten ist ein praktisch sehr bedeutsamer Fall. Im Zweifel gilt der Pflichtteilsverzicht auch für Nachkommen.
Hinweis: Im Testamentrechner ist es möglich, gesetzliche Pflichtanteile zu unterschreiten. Wenn dies im Testament auch so festgelegt wird, können diese von Erbberechtigten im Verlassenschaftsverfahren geltend gemacht werden. Details sind mit dem*der Notar*in Ihres Vertrauens zu klären.
Ja. Sie können auch eine bestimmte Sache (zB ein Gemälde) oder einen bestimmten Betrag als Ihr soziales Vermächtnis an die Caritas vererben. Der Rest des Erbes sowie die Pflichtteilreglungen bleiben dabei unberührt.
Basieren auf §727 Allgemein bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)